Gesetze / Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
SGleiG 2024§ 36 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, das Verfahren für die Durchführung der Wahl durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.